BFH - Beschluß vom 20.08.1998
XI B 110/95
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 329

Trennung von Verfahren

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen XI B 110/95

DRsp Nr. 1999/642

Trennung von Verfahren

1. Der Trennungsbeschluss ist eine prozessleitende Verfügung, die grds. nicht anfechtbar ist und sich der Überprüfung durch den BFH entzieht. 2. Derartige Anordnungen begründen nur dann einen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich erlassen hat oder der Stpfl. dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Seit 1973 vermieteten sie einzelne Räume des in ihrem Miteigentum stehenden Zweifamilienhauses als Fremden- und Ferienzimmer. Die aus der Zimmervermietung erklärten Einkünfte erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als gewerbliche Einkünfte und rechnete sie allein dem Kläger zu. Der Einkommensteuerbescheid 1976 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Im Rahmen der Ermittlung der Vermietungseinkünfte für die Streitjahre 1976 und 1977 hatte der Kläger Lohnzahlungen an seine Ehefrau als Betriebsausgaben geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hatte er in den Einkommensteuererklärungen auf eine angebliche Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 1973 hingewiesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten trägt erst das Datum vom 7. Oktober 1981.