I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Seit 1973 vermieteten sie einzelne Räume des in ihrem Miteigentum stehenden Zweifamilienhauses als Fremden- und Ferienzimmer. Die aus der Zimmervermietung erklärten Einkünfte erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als gewerbliche Einkünfte und rechnete sie allein dem Kläger zu. Der Einkommensteuerbescheid 1976 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --
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