BFH - Beschluß vom 26.06.2002
II B 120/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1334

Trennung zusammengefasster Verfahren; grundsätzliche Bedeutung - verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rechtsnormen

BFH, Beschluß vom 26.06.2002 - Aktenzeichen II B 120/01

DRsp Nr. 2002/10504

Trennung zusammengefasster Verfahren; grundsätzliche Bedeutung - verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rechtsnormen

1. Über die Trennung bisher verbundener Verfahren (hier: Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid) entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen.2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert das Herausstellen einer durch den Rechtsstreit aufgeworfenen (allgemeinen) Rechtsfrage und die Darlegung in Auseinandersetzung mit Rspr. und Literatur, warum die Klärung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit einer anzuwendenden Steuerrechtsnorm hergeleitet wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) vorangegangene Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Anfechtung der Einspruchsentscheidung über den Grundsteuermessbetrag, die durch Beschluss des FG in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 erfolgte, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.