Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) vorangegangene Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Anfechtung der Einspruchsentscheidung über den Grundsteuermessbetrag, die durch Beschluss des FG in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 erfolgte, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
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