FG München - Urteil vom 05.04.2012
5 K 464/12
Normen:
AO § 237 Abs. 1;

Treu und Glauben bei Aussetzungszinsen

FG München, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 5 K 464/12

DRsp Nr. 2012/23419

Treu und Glauben bei Aussetzungszinsen

Der Erhebung von Aussetzungszinsen steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige es in der Hand hatte, durch Zahlung der Steuerschuld solche zu vermeiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2003 und zum Solidaritätszuschlag 2003 festgesetzt hat.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2003 bei dem FA zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 11. Mai 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2004 Einspruch ein, da der Haushaltsfreibetrag und Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt worden waren. Mit geändertem, weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 27. Dezember 2004 berücksichtigte das FA den Haushaltsfreibetrag.