FG München - Urteil vom 02.02.2000
4 K 1695/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1211

Treu und Glauben bei KraftSt-Änderung nach § 713 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG München, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 1695/99

DRsp Nr. 2001/2142

Treu und Glauben bei KraftSt-Änderung nach § 713 Abs. 1 Nr. 1 AO

KraftSt-Bescheide, die gegenüber dem Halter erstmals nach dem 1. Halbjahr 1996 ergangen sind, können nicht mehr später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen fehlerhafter Einstufung des Kraftfahrzeugs als Lkw statt als Pkw rückwirkend geändert werden. Treu und Glauben stehen dem entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat am 10.10.1996 ein Fahrzeug, Hersteller Nissan, Typ MD 21, als Lkw offener Kasten (zulässiges Gesamtgewicht 2.740 kg mit dem amtlichen Kennzeichen ... 8) zum Verkehr zugelassen.

Aufgrund der von der Zulassungsstelle im Datenträgeraustausch an den Beklagten, das Finanzamt (FA), übermittelten Daten erging am 28.10.1996 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem das Fahrzeug ab dem 10.10.1996 als Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert wurde. Die ab 10.10.1996 unbefristet festgesetzte Jahressteuer betrug 314 DM.

Anläßlich einer am 18.11.1998 vorgenommenen Besichtigung wurde dem FA bekannt, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen viertürigen sog. "Pick-Up Doppelkabiner " handelt (vgl. Foto Bl. 16 RS FA-Akte).

Das FA hat daraufhin von der Zulassungsstelle eine Gesamtinformation über das Fahrzeug angefordert.

Den übersandten Unterlagen ließ sich unter anderem folgendes entnehmen: