Auf den Kläger wurde am 10.3.1997 ein Fahrzeug der Marke Isuzu (J), Opel Campo-S mit dem Kennzeichen ... zugelassen. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor angetrieben. In den Fahrzeugpapieren ist als Fahrzeugart "Lkw offener Kasten" eingetragen. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.650 kg, die Nutzlast 945 kg und die Anzahl der Sitzplätze 5. Die Ladefläche ist unstreitig kürzer als der zum Personentransport bestimmte Raum.
Aufgrund der von der Zulassungsstelle im Datenträgeraustausch an den Beklagten, das Finanzamt (FA), übermittelten Daten erging am 27.3.1997 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem das Fahrzeug ab 10.3.1997 als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht, §
Nach Bekanntwerden der gesamten Fahrzeugdaten am 23.7.1998 (...) stellte das FA fest, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine handelt.
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