I.
Streitig ist, ob das von der Erblasserin hinterlassene Vermögen zum Nachlass gehört. Entscheidungserheblich ist insbesondere, ob der Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.
Der Kläger ist lt. Erbschein des Amtsgerichts ... vom 11.11.1993 Alleinerbe nach seiner am 26.10.1993 verstorbenen Mutter, ... (Erblasserin).
Die vom Kläger am 21.7.1994 angeforderte Erbschaftsteuererklärung wurde - ohne Angabe von Gründen - nicht abgegeben. Der Beklagte (Finanzamt = FA) veranlagte daher den Kläger nach Aktenlage.
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