FG München - Urteil vom 21.03.2001
4 K 166/97
Normen:
BGB § 242 ;

Treu und Glauben im Steuerrecht

FG München, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 166/97

DRsp Nr. 2002/1098

Treu und Glauben im Steuerrecht

Erreicht der Steuerpflichtige im Einkommensteuer und Vermögensteuerverfahren durch unrichtige bzw pflichtwidrig unterlassene Angaben (über ein Treuhandverhältnis) einen erheblichen unrechtmäßigen Steuervorteil, so kann er nachdem sich die für ihn daraus nachteiligen erbschaftsteuerlichen Konsequenzen herausstellen, im ErbStverfahren und bei der ESt und VST nun nichts anderes Vorfragen, weil dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob das von der Erblasserin hinterlassene Vermögen zum Nachlass gehört. Entscheidungserheblich ist insbesondere, ob der Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.

Der Kläger ist lt. Erbschein des Amtsgerichts ... vom 11.11.1993 Alleinerbe nach seiner am 26.10.1993 verstorbenen Mutter, ... (Erblasserin).

Die vom Kläger am 21.7.1994 angeforderte Erbschaftsteuererklärung wurde - ohne Angabe von Gründen - nicht abgegeben. Der Beklagte (Finanzamt = FA) veranlagte daher den Kläger nach Aktenlage.