FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2005
6 K 741/02
Normen:
AO § 159 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 871
EFG 2006, 541

Treuhandschaft; Geschäftsbesorgung; anonymes Verbringen; Wertpapiere; Luxemburg - Voraussetzungen des § 159 AO bei der anonymen Verbringung von Wertpapieren nach Luxemburg durch eine Bank

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 741/02

DRsp Nr. 2006/1241

Treuhandschaft; Geschäftsbesorgung; anonymes Verbringen; Wertpapiere; Luxemburg - Voraussetzungen des § 159 AO bei der anonymen Verbringung von Wertpapieren nach Luxemburg durch eine Bank

1. § 159 AO will als verfahrensrechtliche Korrespondenzvorschrift zu § 39 AO Steuerausfälle vermeiden, die dadurch entstehen können, dass nicht feststellbar ist, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. 2. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehat. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO müssen zu dem Zeitpunkt vorliegen, für den die steuerliche Zurechnung streitig ist. 4. Wem Wertpapiere im Zeitpunkt des Zinszuflusses zuzurechnen sind, dem sind die Zinsen auch bei der Einkommensermittlung zuzurechnen. 5. Der Kundenauftrag des Steuerpflichtigen an seine Bank, Wertpapiere weiterzuleiten zwecks Verwahrung durch eine Bankentochter in Luxemburg, begründet lediglich einen Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber ein Treuhandverhältnis.

Normenkette:

AO § 159 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Zinsen aus Wertpapieren.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Privatbank mit über...Filialen. Mehrheitsgesellschafterin ist die A Bank AG.