I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-KG, deren Vermögen im August 1987 mit Wirkung vom 28. Februar 1987 in die Klägerin eingebracht wurde. An der A-KG waren die A-GmbH als Komplementärin sowie A als einziger Kommanditist beteiligt. Gesellschafter der A-GmbH waren A mit einem Anteil von 95 v.H. und dessen Ehefrau mit einer Beteiligung von 5 v.H.; Frau A war zugleich Geschäftsführerin der A-GmbH und der A-KG.
Anfang 1984 planten Mitglieder der Familie A sowie die Herren P und Q, die in Konkurs gefallene Firmengruppe X zu erwerben und zu sanieren. Dabei sollten u.a. Anteile an Kapitalgesellschaften erworben und diese sodann zwecks Risikominderung im Rahmen des Erwerbsvorgangs zwischengeschaltet werden. Die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch zunächst, woraufhin Q sich aus dem Projekt zurückzog.
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