BFH - Beschluss vom 28.01.2004
I B 71/03
Normen:
AO § 39 § 159 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 915
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/98 6 K 429/98

Treuhandverhältnis zwischen PersG und Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I B 71/03 - Aktenzeichen I B 72/03

DRsp Nr. 2004/6813

Treuhandverhältnis zwischen PersG und Gesellschafter

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass bei einem Treuhandverhältnis zwischen einer PersG und ihrem Gesellschafter dessen tatsächliche Durchführung nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen ist.

Normenkette:

AO § 39 § 159 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-KG, deren Vermögen im August 1987 mit Wirkung vom 28. Februar 1987 in die Klägerin eingebracht wurde. An der A-KG waren die A-GmbH als Komplementärin sowie A als einziger Kommanditist beteiligt. Gesellschafter der A-GmbH waren A mit einem Anteil von 95 v.H. und dessen Ehefrau mit einer Beteiligung von 5 v.H.; Frau A war zugleich Geschäftsführerin der A-GmbH und der A-KG.

Anfang 1984 planten Mitglieder der Familie A sowie die Herren P und Q, die in Konkurs gefallene Firmengruppe X zu erwerben und zu sanieren. Dabei sollten u.a. Anteile an Kapitalgesellschaften erworben und diese sodann zwecks Risikominderung im Rahmen des Erwerbsvorgangs zwischengeschaltet werden. Die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch zunächst, woraufhin Q sich aus dem Projekt zurückzog.