FG Köln - Urteil vom 17.02.2006
11 K 827/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 3 Abs. 12 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1222
EFG 2006, 1108

Trikotwerbung eines gemeinnützigen Sportvereins

FG Köln, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 11 K 827/03

DRsp Nr. 2006/20759

Trikotwerbung eines gemeinnützigen Sportvereins

Ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, erbringt keine steuerbare Werbeleistung, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 3 Abs. 12 ;

Tatbestand:

Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wurde zunächst erklärungsgemäss festgesetzt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Firma ...-... GmbH, ..., dem Verein in den Streitjahren jeweils Trikots mit Werbeaufdruck zur Verfügung gestellt hatte. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dem Verein seien aus der Zurverfügungstellung der Trikots Werbeeinnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeflossen, die bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz zu erfassen seien. Er erließ daher am ... 2002 Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen er die erklärten Umsätze um die (Netto-)Beträge erhöhte, die die Firma ... -... GmbH im jeweiligen Streitjahr für die Trikots bezahlt hatte.