BFH - Beschluss vom 28.12.2006
VI S 15/05 (PKH)
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 51 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 702
DStRE 2007, 593

Trinkgeld; Sonderzahlung

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen VI S 15/05 (PKH)

DRsp Nr. 2007/2861

Trinkgeld; Sonderzahlung

1. Zum Begriff des Arbeitslohns i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.2. Trinkgeld i. S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden ArbN vom Kunden/Gast gewährte zusätzliche Vergütung.3. Der ArbG im steuerlichen Sinn ist nicht Dritter i. S. des § 3 Nr. 51 EStG. Dritter ist auch nicht, wer lediglich als Leistungsmittler des ArbG tätig ist. Entsprechendes gilt für andere natürliche/juristische Personen, die in Abstimmung mit dem ArbG die Vergütung für die geleistete nichtselbstständige Arbeit im Sinne einer regulären Lohnzahlung wirtschaftlich tragen.4. Wird bei verbundenen Unternehmen die Sonderzahlung an den ArbN nicht vom eigentlichen ArbG sondern von einem verbundenen Unternehmen geleistet, ist kein Trinkgeld i. S. des § 3 Nr. 51 EStG gegeben.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 51 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Revisionsverfahrens, in dem streitig ist, ob eine als zusätzliche Gehaltszahlung bezeichnete Sonderzahlung als Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.