BFH - Beschluß vom 19.01.2001
VI B 253/00
Normen:
AO § 162 ; EStG § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 600

Trinkgeldeinnahmen von Kellern

BFH, Beschluß vom 19.01.2001 - Aktenzeichen VI B 253/00

DRsp Nr. 2001/4398

Trinkgeldeinnahmen von Kellern

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Trinkgeldeinnahmen zu schätzen sind, falls die Angaben zur Höhe der eigenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet; sie war deshalb zurückzuwesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88 (BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117) dargelegt, dass Trinkgeldeinnahmen zu schätzen sind, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der eigenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind. Dabei unterliegt es dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz, unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten wie der Art und dem Preisniveau des Lokals, der Zahlungsfähigkeit des typischen Kundenkreises, einer etwaigen besonderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (z.B. Thekendienst) und sonstiger Gesichtspunkte, zu einer angemessenen Schätzung der Trinkgeldeinnahmen zu gelangen.