I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten für das Streitjahr 1995 Aufwendungen für eine Badekur in Abano (Italien), die sie in der Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 12. Januar 1996 durchgeführt haben, in Höhe von 6 657,99 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Darin enthalten waren Trinkgelder in Höhe von 255,79 DM, die sie während der Kur dem dortigen medizinischen Hilfspersonal gegeben haben wollen. Die Reise wurde über ein Reisebüro gebucht. Die Krankenkassen der Kläger haben die Kur jeweils mit 15 DM je Tag bezuschusst.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 1995 nicht, weil die medizinische Notwendigkeit der Kur nicht durch den medizinischen Dienst oder den Amtsarzt bestätigt worden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen.
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