BFH - Urteil vom 30.10.2003
III R 32/01
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 564
BFHE 204, 108
BStBl II 2004, 270
DB 2004, 522
DStR 2004, 419
NJW 2004, 1200
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 491/98

Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen III R 32/01

DRsp Nr. 2004/2824

Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

»Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten für das Streitjahr 1995 Aufwendungen für eine Badekur in Abano (Italien), die sie in der Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 12. Januar 1996 durchgeführt haben, in Höhe von 6 657,99 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Darin enthalten waren Trinkgelder in Höhe von 255,79 DM, die sie während der Kur dem dortigen medizinischen Hilfspersonal gegeben haben wollen. Die Reise wurde über ein Reisebüro gebucht. Die Krankenkassen der Kläger haben die Kur jeweils mit 15 DM je Tag bezuschusst.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 1995 nicht, weil die medizinische Notwendigkeit der Kur nicht durch den medizinischen Dienst oder den Amtsarzt bestätigt worden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen.