FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014
7 K 7031/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 51; EStG § 3 Nr. 31; TGTV § 3 Abs. 1; TGTV § 3 Abs. 2; TGTV § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 513

Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei verbindlichem, tariflichem Vorteilssystem nicht steuerfrei Steuerfreiheit des von einer Spielbank einem Saalassistenten gezahlten Kleidergelds

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 7031/11

DRsp Nr. 2014/11176

Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei verbindlichem, tariflichem Vorteilssystem nicht steuerfrei Steuerfreiheit des von einer Spielbank einem Saalassistenten gezahlten Kleidergelds

1. Erhält der Kellnerdienstleistungen ausführende Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern mit dem Entgelt für Speisen und Getränke freiwillig weitere Beträge, sind die Trinkgeldzahlungen – auch dann wenn sie nicht aus dem Spielbanktronc geleistet werden – nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung durch den nicht lediglich als Treuhänder wirkenden Arbeitgeber nach einen nicht von den Arbeitnehmer bestimmten, sondern nach für den Arbeitgebern geltenden verbindlichen, tariflichen Verteilsystem ohne Bezug zu dem Willen der Trinkgeld gebenden Kunden und auch im Falle von Urlaub oder Krankheit erfolgt. 2. Die als Kleidergeld bezeichneten Zahlungen einer Spielbank an den bei ihr angestellten Saalassistenten sind nicht gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, wenn die während der Berufausübung getragenen Kleidungsstücke keine leicht zu entfernenden und deutlich erkennbaren Hinweise auf die Spielbank als Arbeitgeber enthalten. Zudem bedarf es der Vorlage von Belegen über die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.