BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VI B 70/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 293
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 7055/05

Tronc-Einnahmen - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VI B 70/05

DRsp Nr. 2005/20874

Tronc-Einnahmen - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG

Nach der Neufassung des § 3 Nr. 51 EStG bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel, ob für Tronc-Einnahmen, die unter den Mitarbeitern einer Automaten-Spielbank aufgeteilt werden, die Steuerbefreiung für Trinkgelder zu verneinen ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war im Streitjahr 2002 als Angestellte bei der Spielbank X im Bereich des Automatenspiels tätig. Laut Angabe in der Einkommensteuererklärung war sie ... Sie erhielt ein Grundgehalt nach dem Rahmentarifvertrag "Kleines Spiel" zwischen der Spielbank X und der Gewerkschaft Z vom ... bzw. nach dem Gehaltstarifvertrag "Automatenspiel" zwischen der Spielbank X und der Gewerkschaft vom ... Daneben wurden ihr Trinkgelder in Höhe von insgesamt ... EUR ausgezahlt, die von den Gästen des Automatenspiels entsprechend den Regelungen des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Berliner Spielbankengesetz) vom 8. Februar 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- Berlin 1999, 70) gewährt wurden.