FG München - Gerichtsbescheid vom 05.07.2013
8 K 31/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Trotz beruflichen Nutzens von Chinesisch-Kenntnissen und Besuchs eines Chinesisch-Sprachkurses im Inland kein Werbungskostenabzug für fünftägige Flugreise nach Peking

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 31/12

DRsp Nr. 2014/2017

Trotz beruflichen Nutzens von Chinesisch-Kenntnissen und Besuchs eines Chinesisch-Sprachkurses im Inland kein Werbungskostenabzug für fünftägige Flugreise nach Peking

1. Auch wenn die Steuerpflichtige im Streitjahr einen Chinesisch-Sprachkurs besucht hat und diese Sprachkenntnisse für ihre berufliche Tätigkeit förderlich sind, bedeutet das nicht, dass eine Flugreise nach Peking, also in ein Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, automatisch als beruflich veranlasst angesehen werden kann. 2. Der nicht näher begründete Vortrag, die Flugreise nach China sei zu Sprachschulungszwecken erfolgt, kann insbesondere dann keinen hinreichenden beruflichen Zusammenhang begründen, wenn das Maß der zu erwartenden Förderung der Sprachkenntnisse durch die fünftägige Reise im Verhältnis zu anderen Aspekten, etwa einem möglichen touristischen Interesse oder anderen privaten Interessen, so gering ist, dass auch eine anteilige Zuordnung zu den Werbungskosten ausscheidet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Aufgrund der am 08.03.2011 beim FA Goslar eingegangenen Einkommensteuer-(ESt-)-Erklärung für 2008 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die ESt 2008 auf 4.479 EUR fest (EStBescheid vom 29.07.2011).