FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.07.2013
5 K 766/09
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 9;

Trotz vertraglicher Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen keine steuerfreie Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn als einziger echter Änderung des Arbeitsvertrags

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 766/09

DRsp Nr. 2013/21304

Trotz vertraglicher „Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen” keine steuerfreie Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn als einziger echter Änderung des Arbeitsvertrags

1. Ist durch einen Änderungsvertrag allein die künftige Stundenvergütung eines Arbeitnehmers verringert worden, sind aber alle übrigen bisherigen vertraglichen Regelungen, d. h. der Arbeitsbereich, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche sowie die bis dahin erworbenen und mit der Betriebszugehörigkeit verbundenen Besitzstandsansprüche, sowohl nach dem Änderungsvertrag als auch nach der anschließenden tatsächlich gelebten Umsetzung des Änderungsvertrages (betriebliche Übung) unverändert geblieben, so begründet die im Änderungsvertrag enthaltene Formulierung, dass der Vertrag „unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen geschlossen” worden sei, nicht die für eine nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. steuerfreie Abfindung erforderliche steuerrechtliche Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine einseitige Änderungskündigung des bisherigen Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen vorgelegen haben könnten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: