FG München - Urteil vom 27.01.2014
7 K 987/11
Normen:
EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1999 § 11 Abs. 1; EStG 1999 § 11 Abs. 2; EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 232 Abs. 1; HGB § 238;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1108

Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer, Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

FG München, Urteil vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 7 K 987/11

DRsp Nr. 2014/5272

Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer, Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

1. Sind zwei zu 60 % bzw. 40 % an einer GmbH beteiligte, alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt, so kann zwischen dem zu 60 % beteiligten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH eine typisch stille Gesellschaft anerkannt werden, wenn er bei seinem Ausscheiden oder bei einer Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft nicht an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft unter dem Gesichtspunkt, dass das fehlende Mitunternehmerrisiko durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird, liegt angesichts der Alleinvertretungsbefugnis des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vor (Abgrenzung zum BFH v. 18.6.2001, IV B 88/00).