FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2001
2 K 363/01
Normen:
EStG § 15a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 243
EFG 2002, 21

Typische stille Gesellschaft; negatives Einlagenkonto; Verlustverrechnung; Kontenführung, - Gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste bei typischer stiller Gesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 363/01

DRsp Nr. 2002/1158

Typische stille Gesellschaft; negatives Einlagenkonto; Verlustverrechnung; Kontenführung, - Gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste bei typischer stiller Gesellschaft

1. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG muss auch bei einer typischen stillen Gesellschaft i.S.d. § 15a EStG eine gesonderte Feststellung über verrechenbare Verluste erfolgen. 2. Nach § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust "nur bis zum Betrage seiner Einlage" teil. Die Vorschrift will aber auf die Gewinnverteilung - im Streitfall: die Verlustverteilung - keinen begrenzenden Einfluss nehmen. Denn § 232 HGB betrifft die Kontenführung, während die Gewinnverteilung in § 231 HGB geregelt ist. 3. Die über die Einlage hinausgehenden Verlustvorträge des stillen Gesellschafters sind derart zu berücksichtigen, dass spätere Gewinne des stillen Gesellschafters mit diesen Verlustvorträgen verrechnet werden und zwar schon bei Verlustverteilung nach dem Gesetz. 4. Das negative Einlagenkonto des stillen Gesellschafters hat ebenso wie dasjenige des Kommanditisten, lediglich die Funktion eines "Merkpostens". Die dort ausgewiesenen Verlustanteile müssen mit späteren Gewinnanteilen verrechnet werden.

Normenkette:

EStG § 15a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob und in welcher Höhe ein Verlust aus einer stillen Beteiligung zu berücksichtigen ist.