FG München - Urteil vom 27.01.2004
2 K 640/00
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 976

Über mehrere Jahre gezahlte, anlässlich der Kündigung vereinbarte Übergangsgelder keine für die Tarifbegünstigung der Entlassungsabfindung unschädliche Entschädigungszusatzleistungen

FG München, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 640/00

DRsp Nr. 2005/21276

Über mehrere Jahre gezahlte, anlässlich der Kündigung vereinbarte Übergangsgelder keine für die Tarifbegünstigung der Entlassungsabfindung unschädliche Entschädigungszusatzleistungen

Eine infolge einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Abfindungszahlung ist keine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn der Entlassene daneben noch über mehrere Jahre erhebliche Übergangsgelder erhält, die nicht auf einer schon vor der Kündigung bestehenden Rechtsgrundlage beruhen (z.B. Anspruch aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), sondern auf einem anlässlich der Kündigung abgeschlossenen Ruhegehaltsabkommen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 1994 zugeflossene Abfindung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.