FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2000
1 K 205/97
Normen:
InvZulG 1993 § 2 Satz 1; BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 95 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 96

Über Putz in einer Diskothek installierte mehrteilige Videoüberwachungsanlage kein investitionszulagebegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 205/97

DRsp Nr. 2001/2528

Über Putz in einer Diskothek installierte mehrteilige Videoüberwachungsanlage kein investitionszulagebegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut

1. Eine Videoüberwachungsanlage, bestehend aus sieben Videokameras mit Wandhalterungen, einem Monitor, einem Langzeitvideorekorder, einem Video-Muliplexgerät und einer Videokamera im Wetterschutzgehäuse, die in einer in gemieteten Räumen betriebenen Diskothek über Putz installiert wird, stellt aufgrund ihrer -einer Alarmanlage vergleichbaren- Überwachungs-, Sicherungs- und Abschreckungsfunktion weder eine Betriebsvorrichtung noch einen Scheinbestandteil, sondern einen -unbeweglichen- wesentlichen Gebäudebestandteil dar, so dass sie nicht investitionszulagebegünstigt ist. 2. Vergleiche Rechtsprechungsnachweise zur Abgrenzung von wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes, Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 2 Satz 1; BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 95 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Video-Überwachungsanlage ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut darstellt.