TV AL II § 42; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) § 4; EStG § 3 Nr. 9, §§ 32b, 38, 38a;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II
BAGE 91, 358
DB 1999, 1170
DB 1999, 2576
NZA 1999, 1342
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 305/96
LAG Köln, vom 10.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 973/96
Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer
BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 451/97
DRsp Nr. 1999/11215
Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer
»1. Die Überbrückungsbeihilfe, die einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zum Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist um die zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge aufzustocken (§ 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich).2. Wie Lohnsteuer im Sinne dieser Bestimmung ist Einkommensteuer zu berücksichtigen, die allein auf dem durch das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe ausgelösten Progressionsvorbehalt nach § 32 bEStG beruht. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des TV SozSich.3. Durch die gesetzliche Erstreckung des Progressionsvorbehalts auf Arbeitslosengeld im Jahre 1982 ist der TV SozSich nachträglich lückenhaft geworden. Die Regelungslücke ist unter Berücksichtigung des Tarifzwecks zu schließen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe Einkünfte in Höhe der zuletzt im Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften bezogenen tariflichen Grundvergütung zu sichern.«
Normenkette:
TV AL II § 42; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) § 4; EStG § 3 Nr. 9, §§ 32b, 38, 38a;
Tatbestand:
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