BSG - Beschluss vom 11.03.2021
B 5 R 12/21 B
Normen:
Satzung der Seemannskasse § 8; SGB VI § 137b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 550/16
SG Dresden, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 2043/13

Überbrückungsgeld nach der Satzung der SeemannskasseSeeoffizier der Nationalen VolksarmeeKeine Anrechnung von Fahrzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVABeschränkung auf Kauffahrteischiffe und Fischereifahrzeuge bei der Berücksichtigung von Seefahrtzeiten

BSG, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen B 5 R 12/21 B

DRsp Nr. 2021/6233

Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse Seeoffizier der Nationalen Volksarmee Keine Anrechnung von Fahrzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVA Beschränkung auf Kauffahrteischiffe und Fischereifahrzeuge bei der Berücksichtigung von Seefahrtzeiten

Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind keine versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten, die auf die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse angerechnet werden können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

Satzung der Seemannskasse § 8; SGB VI § 137b Abs. 1;

Gründe:

I