Seit dem 10.2.2021 kann die Überbrückungshilfe III nun beantragt werden. In den letzten Wochen hatten sich noch einige Änderungen ergeben, die wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen.
Im Förderzeitraum
muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt. Sie ist für jeden Monat separat zu ermitteln:
Umsatzrückgang | Geförderte Fixkosten (max.) |
---|---|
30 bis 50 % | 40 % |
50 bis 70 % | 60 % |
> 70 % | 90 % |
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