FG Thüringen - Beschluss vom 24.04.2015
3 K 248/15
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; DVStB § 29;
Fundstellen:
DStRE 2016, 1139

Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB kein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO Kostenentscheidung bei Bestehen der Steuerberaterprüfung nach zweimaligem Überdenkungsverfahren

FG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 248/15

DRsp Nr. 2015/20945

Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB kein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO Kostenentscheidung bei Bestehen der Steuerberaterprüfung nach zweimaligem Überdenkungsverfahren

1. Für das in § 29 DVStB geregelte prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren im Rahmen der Steuerberaterprüfung kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO handelt. Der Beschluss, mit den die Notwendigerklärung der Zuziehung abgelehnt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen. 2. Hat der Kandidat gegen das Nichtbestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung Klage erhoben, wurde das Klageverfahren im Hinblick auf ein Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB ausgesetzt und hat der Kandidat sowohl die schriftliche als auch die mündliche Steuerberaterprüfung letztendlich jeweils nach einem Überdenkungsverfahren bestanden, so sind die Kosten des Klageverfahrens nach einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigungserklärung der beklagten Behörde aufzuerlegen.

1. Das ausgesetzte Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 248/15 aufgenommen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 15.000 EUR.