BFH - Beschluss vom 18.08.2015
I R 66/13
Normen:
§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG 2002; § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG 2002; § 6 Abs 6 KStG 2002;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1013/11

Überdotierung einer Gruppenunterstützungskassekassenbezogene Beurteilung

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 66/13

DRsp Nr. 2015/19388

Überdotierung einer Gruppenunterstützungskassekassenbezogene Beurteilung

NV: Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung; Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2014 I R 37/13, BFHE 248, 158).

Tenor

1. Nachdem die Klage gegen den Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 2004 zurückgenommen worden ist, wird das Klageverfahren bezüglich dieses Streitgegenstands eingestellt.

2. Im Übrigen (betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004) wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 9 K 1013/11 K als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG 2002; § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG 2002; § 6 Abs 6 KStG 2002;

Gründe