1. Nachdem die Klage gegen den Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 2004 zurückgenommen worden ist, wird das Klageverfahren bezüglich dieses Streitgegenstands eingestellt.
2. Im Übrigen (betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004) wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 9 K 1013/11 K als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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