BFH - Beschluss vom 23.06.2005
V B 67/05
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 § 143 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1846
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 51/05

Übereinstimmende Erledigungserklärung; Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen V B 67/05

DRsp Nr. 2005/12797

Übereinstimmende Erledigungserklärung; Kostenentscheidung

1. Haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.2. Die Verteilung der Kosten kann nach einem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten erfolgen. Zwar ist eine solche Einigung für das Gericht nicht bindend, sie kann aber als Anhalt für die Kostenentscheidung dienen, sofern die vorgeschlagene Kostenverteilung dem Verfahrensrecht nicht widerspricht.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 § 143 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 992) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).