FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2001
1 K 358/99
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Übereinstimmung des maschinellen Bescheiddatums mit dem Absendetag nicht zweifelhaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 358/99

DRsp Nr. 2009/22884

Übereinstimmung des maschinellen Bescheiddatums mit dem Absendetag nicht zweifelhaft

Das bei den Finanzämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommern praktizierte "Integrierte Automatisierte Besteuerungsverfahren" bietet die Gewähr dafür, dass das maschinelle Bescheiddatum mit dem Absendetag übereinstimmt.

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten,. ob die Kläger rechtzeitig Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 eingelegt haben.

Nachdem die Kläger trotz Mahnung keine Steuererklärung für 1996 abgegeben haben, erließ der Beklagte einen Einkommensteuerschätzungsbescheid 1996, der unter dem Datum des ... September 1998 gedruckt und den Klägern mittels einfachen Brief zugestellt worden ist. In der Zeit vom ... September 1998 bis zum ... Oktober 1998 befand sich der Kläger zur Pflege seiner kranken Mutter in ...

Am ... Oktober 1998 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 ein. Zur Begründung verwiesen die Kläger auf die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1996 und wiesen darauf hin, daß die Zustellung des Bescheides vom ... September 1998 durch die Post erst am ... September 1998 erfolgt sei.