FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 19.05.2008
12 K 85/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;

Überentnahme bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 85/07

DRsp Nr. 2008/13783

Überentnahme bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen

Zu den Überentnahmen i.S.des § 4 Abs. 4a S. 2 EStG zählt auch die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich eine Überentnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (künftig: Klägerin). Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH). Als Kommanditist war zunächst nur ein A.V. (künftig: V) eingetreten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer international tätigen Spedition.

An dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin war lediglich V beteiligt. Dieser war ferner der alleinige Eigentümer verschiedener Grundstücke. Die Grundstücke hatte V der Klägerin verpachtet.

V hatte ferner zusammen mit seinen beiden Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) errichtet. An dem Gesellschaftsvermögen der GbR hatte sich V mit drei Fünfteln beteiligt, die Kinder mit je einem Fünftel.