BFH - Urteil vom 01.08.2007
XI R 26/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 1 S. 1; StBereinG (1999);
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2267
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1550/03

Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen XI R 26/05

DRsp Nr. 2007/17584

Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Die Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 kann für den VZ 1999 eine echte Rückwirkung zu Ungunsten des Stpfl. beinhalten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 1 S. 1; StBereinG (1999);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 war eine Ermittlung der Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 --StBereinG 1999--) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) beigefügt. Dabei war der Kläger von dem erklärten Gewinn von ... DM und einem Saldo der Entnahmen und Einlagen von ... DM ausgegangen, so dass sich Überentnahmen von 31 696,18 DM ergaben. Bei einem Zinssatz von 6 v.H. belief sich der Hinzurechnungsbetrag auf 1 901,77 DM.

In der Einnahme-Überschuss-Rechnung waren als Betriebsausgaben Darlehenszinsen von ... DM, Kontokorrentzinsen von ... DM und Abschreibungen auf das Anlagevermögen von ... DM abgesetzt.