FG München - Gerichtsbescheid vom 07.08.2000
13 K 2856/97
Normen:
EStG 1990 § 14 ; EStG 1990 § 16 Abs. 3 ; EStG 1990 § 13 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1320

Übergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs an zwei Kinder zu etwa gleichen Teilen als Betriebsaufgabe

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 2856/97

DRsp Nr. 2001/2067

Übergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs an zwei Kinder zu etwa gleichen Teilen als Betriebsaufgabe

1. Wird ein schon seit Jahren an einen Dritten verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Gesamtfläche von ca. 4,7 Hektar etwa zur Hälfte aufgeteilt und durch zwei nur einen Tag auseinander liegende, aufeinander abgestimmte notarielle Verträge auf zwei erbberechtigte, nicht in der Landwirtschaft tätige Kinder übergeben, so sind die zwei Verträge als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu behandeln, mit der Folge, dass eine Betriebsaufgabe vorliegt. 2. Eine unentgeltliche Betriebsübertragung i.S. von § 7 EStDV scheidet aus, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf (nur) einen Übernehmer übertragen worden sind.

Normenkette:

EStG 1990 § 14 ; EStG 1990 § 16 Abs. 3 ; EStG 1990 § 13 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war im Streitjahr 1994 als Schlosser nichtselbständig tätig. Die Klägerin erzielte als Hausfrau keine eigenen Einkünfte. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.