FG Köln - Urteil vom 02.09.2004
11 V 3789/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 ; FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 41 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Übergang der Sonderabschreibung von GbR auf Einzelperson als Rechtsnachfolger bei Erwerb aller GbR-Anteile

FG Köln, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 11 V 3789/04

DRsp Nr. 2004/16031

Übergang der Sonderabschreibung von GbR auf Einzelperson als Rechtsnachfolger bei Erwerb aller GbR-Anteile

1. Eine GbR kann für von ihr getätigte Modernisierungsmaßnahmen Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch nehmen, auch wenn sie im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist. 2. Ein Steuerpflichtiger, der alle Gesellschaftsanteile an der anspruchsberechtigten GbR erwirbt, wird zumindest für eine logische Sekunde Gesellschafter der GbR, bevor die Gesellschaft mit dem Ausscheiden ihrer übrigen Gesellschafter durch Anwachsung aller Gesellschaftsanteile in seiner Hand untergeht. Aufgrund dessen kann er als Rechtsnachfolger der GbR die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. 3. Der Erwerb der GbR-Anteile stellt dabei kein Scheingeschäft i.S. des § 41 AO dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 ; FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 41 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG).