Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.08.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit 15.01.2003 bei der Beklagten als Angestellte tätig. Sie übte seit 01.11.2008 die Funktion einer "Teamleiterin SGB II " in der ARGE ... mit Sitz in S ... aus. Konkret oblag ihr die Leitung des sog. gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams (AGS). Das AGS wiederum vermittelte an interessierte Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit gemeldete arbeitssuchende Menschen sowohl aus dem Rechtskreis des SGB II als auch des SGB III.
Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tätigkeitsebene III des auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden TV-BA.
Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Leitungstätigkeit der Klägerin sich auf Aufgaben des Rechtskreises SGB II bzw. des SGB III bezogen hat.
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