BFH - Urteil vom 11.01.2024
IV R 25/21
Normen:
GewStG § 35b Abs. 2 Saty 2; GewStG § 10a; FGO § 42; AO § 351 Abs. 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 182;
Fundstellen:
BB 2024, 980
StX 2024, 285
BBK 2024, 441
StuB 2024, 406
BFH/NV 2024, 679
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2364/21

Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft bei Begründung atypisch stiller Beteiligungen an dieser Gesellschaft auf die atypisch stille Gesellschaft; Nutzung vortragsfähiger Fehlbeträge einer Kapitalgesellschaft durch die Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IV R 25/21

DRsp Nr. 2024/5639

Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft bei Begründung atypisch stiller Beteiligungen an dieser Gesellschaft auf die atypisch stille Gesellschaft; Nutzung vortragsfähiger Fehlbeträge einer Kapitalgesellschaft durch die Mitunternehmerschaft

1. NV: Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind der "Gewerbeertrag" im Sinne des § 6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG. Dies gilt auch im Fall einer geänderten rechtlichen Zurechnung des vortragsfähigen Fehlbetrags (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Begehrt eine Mitunternehmerschaft die Nutzung vortragsfähiger Fehlbeträge einer Kapitalgesellschaft, ist dies seit Geltung des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 im Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Mitunternehmerschaft für den Erhebungszeitraum geltend zu machen, in dem der Übergang dieser Fehlbeträge erfolgt sein soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.11.2021 - 14 K 2364/21 G,F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 35b Abs. 2 Saty 2; GewStG § 10a; FGO § 42; AO § 351 Abs. 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 182;

Gründe

I.