FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.05.2012
1 K 288/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 398; BGB § 413;

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen bei kaufweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Abtretung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 288/09

DRsp Nr. 2013/7800

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen bei kaufweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Abtretung

1. Hängt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft unter aufschiebender Bedingung der Eintritt der Bedingung nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. 2. Hängt der Bedingungseintritt hingegen nur noch vom Willen des jeweiligen Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum bereits dann auf den Erwerber über, wenn der zivilrechtlich noch Berechtigte das zur Eigentumsübertragung seinerseits Erforderliche veranlasst hat. Hiervon ist bei einer kaufweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Abtretung (§§ 433, 398, 413 BGB) auszugehen, wenn die den Kaufvertrag erfüllende Abtretung der Geschäftsanteile einschließlich der zugehörigen Gewinnbezugsrechte nach Abschluss des zeitgleichen Kauf- und Abtretungsvertrages allein noch davon abhängt, dass der Erwerber seine innerhalb von 10 Tagen fällige Gegenleistung erbringt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 398; BGB § 413;

Tatbestand