FG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2012
4 K 1596/11
Normen:
§§ 1 Abs. 2a, 6 Abs. 1, 6 Abs. 3 S. 1 u. 2 GrEStG;

Übergang einer Gesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 2a GrEStG im Zusammenhang mit einer nachfolgenden formwechselnden Umwandlung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 1596/11

DRsp Nr. 2012/9848

Übergang einer Gesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 2a GrEStG im Zusammenhang mit einer nachfolgenden formwechselnden Umwandlung

1. Die Übertragung von mindestens 95 v.H. der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Gesamthand erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG. 2. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand nicht erhoben, soweit an beiden Gesamthandsgemeinschaften dieselben Personen mit gleichem Anteilsverhältnis beteiligt sind. Die Vorschrift ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar; somit sind nicht nur Übertragungen eines Grundstücks, sondern auch Anteilsübergänge als fingierte Grundstücksübertragungen von der Vorschrift erfasst. 3. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.

Normenkette:

§§ 1 Abs. 2a, 6 Abs. 1, 6 Abs. 3 S. 1 u. 2 GrEStG;

Tatbestand: