BFH - Beschluß vom 10.06.1998
IV B 105/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 165

Übergang eines negativen Kapitalkontos auf den Erben

BFH, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen IV B 105/97

DRsp Nr. 1999/553

Übergang eines negativen Kapitalkontos auf den Erben

Beruht die Übernahme des negativen Kapitalkontos des Ausgeschiedenen auf familiären und damit außerbetrieblichen Erwägungen, liegt eine voll unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Die grundsätzliche Bedeutung wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich zudem um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333).