A.
I. Die Klägerin ist eine christliche Kirche und begehrt für den Kauf eines Kirchengrundstücks mit Kirchengebäude von der beigeladenen Gemeinde einer anderen christlichen Kirche eine Grunderwerbsteuer-Befreiung.
In erster Linie stützt die Klägerin ihr Begehren auf § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); dort heißt es: '§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung. Von der Besteuerung sind ausgenommen:
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