BFH - Urteil vom 23.07.1998
VII R 36/97
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AfP 1998, 658
BB 1998, 2150
BFHE 186, 188
BStBl II 1998, 739
NVwZ-RR 1999, 351
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

BFH, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen VII R 36/97

DRsp Nr. 1998/18386

Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

»1. Zur Tarifierung einer aus einem Notenbuch und einer CD zusammengestellten Ware. 2. Der Übergang vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) 1994 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) für eine mit Noten, kurzen Texten und einigen Abbildungen bedruckte Broschüre, die auf der Innenseite des vorderen Umschlags eine in einer Kunststofftasche eingeschobene Compact-Disc (CD) enthält. Die OFD wies die bedruckte Broschüre, von der Klägerin als Notenbuch bezeichnet, in der einen vZTA der Unterposition 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 und die CD in der anderen vZTA der Unterposition 8524 90 10 KN 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung von 1996).