I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) 1994 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) für eine mit Noten, kurzen Texten und einigen Abbildungen bedruckte Broschüre, die auf der Innenseite des vorderen Umschlags eine in einer Kunststofftasche eingeschobene Compact-Disc (CD) enthält. Die OFD wies die bedruckte Broschüre, von der Klägerin als Notenbuch bezeichnet, in der einen vZTA der Unterposition 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 und die CD in der anderen vZTA der Unterposition 8524 90 10 KN 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung von 1996).
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