BFH - Urteil vom 25.10.2023
I R 8/18
Normen:
FGO § 40; FGO § 123 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; AO § 228; AO § 232; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 2; EStG § 50a Abs. 4 S. 3; EStG § 50a Abs. 4 S. 4; EStG § 50a Abs. 5 S. 5; EG Art. 49; AEUV Art. 56; GG Art. 3;
Fundstellen:
StuB 2024, 368
IWB 2024, 354
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 52/16

Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens als unzulässigke Klageänderung; Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Eintritt von Zahlungsverjährung bereits vor Klageerhebung

BFH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen I R 8/18

DRsp Nr. 2024/3742

Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens als unzulässigke Klageänderung; Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Eintritt von Zahlungsverjährung bereits vor Klageerhebung

1. NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung. 2. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.