Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 7 O 6/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sinnvoll vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in selbiger Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
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