Es kommt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für Einkünfte vor, die der bisherige Arbeitgeber im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung für eine nicht begünstigte Beschäftigung zahlt (BFH v. 26.3.2002; BStBl II 2002, 361). Die "Nachversteuerung" des zunächst steuerfreien Arbeitslohns aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt übrigens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers (§ 46 Abs. 2 a EStG). Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung nachzuholen (R 113 a Abs. 2 LStR).
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