Übergang von Gewerbesteuerschulden gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bei Spaltung
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 844/06
DRsp Nr. 2008/17792
Übergang von Gewerbesteuerschulden gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG bei Spaltung
1. Übernimmt im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 3UmwG laut Spaltungsplan die übernehmende Gesellschaft sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen, gehen die noch nicht beschiedenen Gewerbesteuerverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft wird Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten einschließlich der Gewerbesteuer, Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und Adressat zu erlassender Bescheide (entgegen AEAO 2.15).2. Erlässt das FA gegenüber der übertragenden Gesellschaft Gewerbesteuermessbescheide, welche nach § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangene Gewerbesteuerschulden betreffen, scheidet eine Umdeutung in Haftungsbescheide auf Grund der Mithaft der übertragenden Gesellschaft gem. § 133UmwG oder als Grundlagenbescheide für etwaige Haftungsbescheide aus.