FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2012
1 K 1146/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 3; § 16 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 641

Übergang zum Bestandsvergleich bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 1146/10

DRsp Nr. 2012/20943

Übergang zum Bestandsvergleich bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

Im Falle der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist grundsätzlich kein Übergang zum Bestandsvergleich notwendig, wenn die Wirtschaftsgüter in Einzelunternehmen der Realteiler unter Buchwertfortführung übernommen werden und die Einnahmen-Überschussrechnung beibehalten wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 3; § 16 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der Realteilung einer Mitunternehmerschaft und Buchwertfortführung ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen und ein Übergangsgewinn anzusetzen ist.

Die Kläger betrieben im Streitjahr 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Der Kläger zu 2. kündigte den Gesellschaftsvertrag im Juni 2002 zum 31. Dezember 2002 (vgl. Bl. 115 Außenprüfungsakten). Im Jahr 2003 betrieben beide Kläger nach Realteilung der Mitunternehmerschaft ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen unter Fortführung der Buchwerte der jeweils übernommenen Wirtschaftsgüter und Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG weiter.