FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2006
1 K 1608/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1393
EFG 2006, 1298

Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung nach § 24 UmwStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 1608/03

DRsp Nr. 2006/20932

Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung nach § 24 UmwStG

Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG muss der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen, wenn sowohl er selbst als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ; UmwStG § 24 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zurückbehaltende Forderungen im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinns zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er führte bis Ende des Jahres 1998 eine Einzelpraxis, für die er den jeweiligen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelte.