BFH - Beschluß vom 19.05.1999
V B 57/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1494

Übergangener Beweisantrag [Zeugenvernehmung]

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen V B 57/98

DRsp Nr. 1999/8500

Übergangener Beweisantrag [Zeugenvernehmung]

1. Das FG hat den Sachverhalt nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO von Amts wegen zu erforschen. 2. Auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung darf das FG im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig bzw. absolut untauglich ist. 3. Der Umstand, dass ein Zeuge nach einem von ihm vorgelegten Attest weder reise- noch aussagefähig ist, führt nicht dazu, ein Beweismittel als unzulässig oder untauglich anzusehen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe: