FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2004
8 K 100/01
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 10 § 3 Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Übergangsgelder eines mit Ablauf seiner Amtszeit entlassenen, hauptamtlichen Bürgermeisters sind nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 100/01

DRsp Nr. 2004/6739

Übergangsgelder eines mit Ablauf seiner Amtszeit entlassenen, hauptamtlichen Bürgermeisters sind nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei; Einkommensteuer 1999

1. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und wegen der engen Verbundenheit beider Vorschriften ist § 3 Nr. 10 EStG im gleichen Sinne auszulegen wie § 3 Nr. 9 EStG in dessen bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesertzes 1965 geltender Fassung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Steuerbefreiung war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Vorliegen einer sozial ungerechtfertigten Kündigung. 2. Geldleistungen, die ein mit Ablauf seiner Amtszeit entlassener hauptamtlicher Bürgermeister deswegen erhält, weil er nicht im Anschluss hieran erneut für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen worden oder in Ruhestand getreten ist, sind danach keine Übergangsgelder oder Übergangsbeihilfen im Sinne von § 3 Nr. 10 EStG.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 10 § 3 Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: