BFH - Urteil vom 17.07.2008
I R 12/08
Normen:
KStG (1999) § 7 Abs. 3, 4 § 11 § 27, (1999 i.d.F. des StSenkG) § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1 § 27 Abs. 1 Sa. 1 § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 1416/05 K, F - 11.12.2007 (EFG 2008, 559),

Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase; Abwicklungszeitraum; Wirtschaftsjahr; Zurückweisung der Revision des FA auch ohne Antrag des Revisionsbeklagten zulässig

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I R 12/08

DRsp Nr. 2008/19722

Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase; Abwicklungszeitraum; Wirtschaftsjahr; Zurückweisung der Revision des FA auch ohne Antrag des Revisionsbeklagten zulässig

»Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).«

Normenkette:

KStG (1999) § 7 Abs. 3, 4 § 11 § 27, (1999 i.d.F. des StSenkG) § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1 § 27 Abs. 1 Sa. 1 § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) führt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG. Ihre Hauptversammlung beschloss am 20. Juni 2000 die Auflösung der Gesellschaft; der Abwicklungszeitraum sollte am 1. Juli 2000 beginnen. Zugleich wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Ende zum 31. Dezember 2000 sein.