BFH - Beschluß vom 10.03.1999
X B 8/98
Normen:
EStG §§ 32d 34f ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1087

Übergangsregelung zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen gem. § 32 d EStG; Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen X B 8/98

DRsp Nr. 1999/6132

Übergangsregelung zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen gem. § 32 d EStG; Verfassungsmäßigkeit

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 32 d EStG zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen i.d.F. für 1994.

Normenkette:

EStG §§ 32d 34f ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt daher keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 292 DM ist rechtmäßig. Eine "Milderung" der Einkommensteuer aufgrund der Übergangsregelung in § 32d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1994 (EStG) auf 0 DM ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich.

Betragen die Erwerbsbezüge von zusammenveranlagten Ehegatten 22 140 DM bis 27 215 DM, ist nach § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus der Zusatztabelle für 1994 zur Splittingtabelle 1990 ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 6 EStG, auf den in § 32 Abs. 1 Satz 1 EStG verwiesen wird, die tarifliche Einkommensteuer vermindert um --unter anderem-- "die Steuerermäßigungen".