BFH - Beschluss vom 25.01.2011
V B 154/09
Normen:
FGO § 78; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 729/08

Übergehen eines Beweisantrags als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen V B 154/09

DRsp Nr. 2011/4651

Übergehen eines Beweisantrags als Verfahrensmangel

NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung von Akteneinsicht liegt nur vor, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist. Das FG ist nicht verpflichtet, einen durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretenen Steuerpflichtigen auf das Recht zur Akteneinsicht hinzuweisen.

Normenkette:

FGO § 78; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, zum Teil liegen sie nicht vor.

1.

Ohne Erfolg rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe "durch Nichtvorlage der Unterlagen" die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht (§ 78 FGO) verletzt und ihn nicht darauf hingewiesen, dass er Akteneinsicht beim FG hätte nehmen können.