BFH - Beschluss vom 05.08.2011
III B 144/10
Normen:
§ 90 Abs 2 AO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 76 Abs 1 S 4 FGO; § 76 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 295 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2177/06

Übergehen eines BeweisantragsRügeverlustUnterlassen eines richterlichen Hinweises

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen III B 144/10

DRsp Nr. 2011/17104

Übergehen eines BeweisantragsRügeverlustUnterlassen eines richterlichen Hinweises

1. NV: Macht der Kläger geltend, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, muss er darlegen, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. 2. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. 3. NV: Weist die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug auf, muss ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 4. NV: Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis des Gerichts jedenfalls dann keine Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird.

Normenkette:

§ 90 Abs 2 AO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 76 Abs 1 S 4 FGO; § 76 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 295 ZPO;

Gründe

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I.